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Verfahren beim EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Verfahren beim EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Dezember 2012 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung (VDS) mit der EU Grundrechte-Charta (GRC) vorgelegt. Im Ausgangsverfahren haben insgesamt 11.139 Personen, organisiert durch den AKVorrat.at, im Juni 2012 beim VfGH einen Antrag zur Aufhebung der VDS eingebracht (verfassungsklage.at). Nun hat der AKVorrat.at im Namen der AntragstellerInnen fristgerecht bis zum 10. April 2013 eine Stellungnahme beim EuGH in Luxemburg vorgelegt. Der Schriftsatz steht unter akvorrat.at/sites/default/files/STELLUNGNAHME_AKVorrat_at_EuGH.pdf zum Download bereit.

Die Stellungnahme bringt auf 21 Seiten pointiert die Argumente vor, warum die Garantien der EU Grundrechte-Charta durch die VDS im Sinne der Richtlinie 2006/24/EG verletzt werden. Im Wesentlichen orientiert sich der Schriftsatz am Vorbringen im Antrag an den VfGH, allerdings reduziert auf die rein EU-rechtliche Dimension, da die spezifisch österreichischen Aspekte bei den vorgelegten Fragen keine Rolle spielen. Der Schriftsatz steht unter akvorrat.at sowie verfassungsklage.at zum Download bereit.

Nun liegt die Hoffnung beim EuGH, der mit Wirksamkeit für die gesamte EU klarstellen kann, dass die Vorratsdatenspeicherung den Grundrechten und Grundwerten Europas widerspricht und daher aufzuheben ist. Bis zu einer Entscheidung wird es aber wohl noch zumindest ein Jahr dauern. Die primäre Verantwortung liegt bei den demokratisch gewählten Volksvertretern. Säumig bleibt die Politik aber mit der längst versprochenen Überarbeitung der VDS-Richtlinie. Man will angeblich erst den Ausgang der aktuellen Reform des Datenschutzrechts auf EU-Ebene abwarten. BürgerInnenbeteiligung ist auch hier gefragt – siehe dazu die Initiative wirwollendatenschutz.at.

Die beste Überarbeitung der VDS-Richtlinie wäre jedenfalls deren Abschaffung! Der AKVorrat.at wird daher seine Aufklärungsarbeit fortsetzen. Schließlich sollten die Grundsätze der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit vor allem von einer mündigen Zivilgesellschaft getragen werden und nicht nur davon abhängen, dass einige Richterinnen und Richter alleine einer überschießenden Politik der Sicherheit Grenzen ziehen müssen

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