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Rechtlicher Rahmen beim IT-Vertrag

Rechtlicher Rahmen beim IT-Vertrag

Die Erfolgswahrscheinlichkeit von IT-Projekten ist trotz Anwendung von Projektmanagement noch immer relativ niedrig, daher ist die vorhergehende Erstellung eines IT-Vertrages und die Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rechtsfragen unabdingbar.

Softwareüberlassung

Die Überlassung von Standardsoftware auf einem Datenträger gegen einmaliges Entgelt ist gem §§ 922 ff, 933 und 1053 ff ABGB, sowie §§ 40a ff UrhG als Kauf einer beweglichen körperlichen Sache und daher als Zielschuldverhältnis zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn unter bestimmten Umständen eine Rückgabe der Software gefordert werden kann. Zur vollständigen Lieferung gehört die vertraglich vereinbarte Einschulung. Vor deren Durchführung kann die Gewährleistungsfrist nicht beginnen.[1]

Im Gegensatz dazu ist beispielsweise beim Outsourcing-Vertrag die zur Verfügungstellung der Software als Miete zu qualifizieren, auch wenn der Mieter an der Software keinen Besitz erlangt. Ebenso ist die Bereitstellung von Speicher durch einen Application Service Provider (ASP) Miete. Die Wartung, Datensicherung und Schulung sind Nebenleistungen, die nach anderen Vertragstypen (Dienst- oder Werkverträgen) zu beurteilen sind, soweit dies nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag steht (Kombinationstheorie vor Absorptionstheorie). Der Vermieter muss beweisen, dass die Überlassung der Mietsache in mangelfreiem Zustand erfolgt ist. Bei der Übernahme durch den Mieter kommt es zur Beweislastumkehr, ab dann müssen etwaige Mängel vom Mieter bewiesen werden. Dazu muss aber gemäß der Vereinbarung vollständig geliefert worden sein, dies inkludiert auch die Lieferung eines Handbuches und die Einschulung in die jeweilige Software.[2]

Denn als Nebenpflicht zu einer Software-Lieferung wird die Einschulung derselben angesehen. Im Rahmen eines Softwarelieferungsvertrages ist die Leistungspflicht nicht nur die Lieferung und die Gebrauchsüberlassung der vertraglich geschuldeten Softwareprogramme, sondern auch – unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung – die für die davon abhängige Gebrauchs- und Einsatzmöglichkeit notwendige Einschulung als Nebenleistung.[3]

Zudem fehlt es beim Kauf einer aus Hard- und Software bestehenden Computeranlage an der Ablieferung, solange die zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers gehörende Lieferung der Hardware- und Softwarehandbücher nicht erfolgt ist.[4]

Die gemeinsame Bestellung von Hard- und Software wird als unteilbare Leistung angesehen, diese Unteilbarkeit sollte im IT-Vertrag festgelegt werden. Keine Vollständigkeit der Lieferung liegt daher bei Verzug nur einer Teilleistung vor. Dabei kann bezüglich der gesamten Leistung der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.[5]

Herausgabe des Quellcodes

Die Ausfolgung des Quellcodes ist nicht unverzichtbarer Bestandteil des Softwareerstellungsvertrags. Ob aus dem Vertrag die Überlassung des Quellcodes geschuldet wird, hängt primär von der getroffenen Vereinbarung ab. Bei deren Fehlen ist die Frage einer Herausgabepflicht des Herstellers durch am Zweck des Vertrags orientierte Auslegung zu klären.[6]

Der Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Individualsoftware allein ist kein
Werklieferungsvertrag im Sinn des § 381 Abs 2 UGB, der die Rügeobliegenheit des § 377 Abs 1 UGB auslösen könnte.

Der Umstand, dass über Hardware- und Softwareleistungen verschiedene Verträge geschlossen wurden, schließt die Annahme eines als rechtliche Einheit zu wertenden Geschäftes nicht aus. Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob die äußerlich getrennten Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann. Dabei genügt es, wenn die Leistung für einen Vertragspartner unteilbar ist, und dies dem anderen erkennbar ist.

Leistungsstörung

Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers, die ihn an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen hindern, insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, verlängern für Ihre Dauer die Lieferfrist. Der Auftragnehmer gerät nur bei Verschulden und durch schriftliche Mahnung in Verzug. Jedoch besteht bereits ein Rücktrittsrecht bei vorzeitigem Verzug, zum Beispiel wenn die festgelegten Fristen der ersten Meilensteine nicht eingehalten werden.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber erkennbare Mängel binnen 14 Tagen ab (Teil-) Lieferung, sonstige später aufgetretene Mängel unverzüglich aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich angezeigt hat. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen.

Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Körperverletzung ausgeschlossen. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem dreifachen Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert ist bei Kauf- oder Werkverträgen das Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes, bei Miet-, Wartungsverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen das durchschnittliche Jahresentgelt. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Auftraggeber ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die seine Gehilfen bzw Dienstnehmer verursachen, gemäß § 1313a ABGB nur insofern, als der Schaden durch eine Handlung grob fahrlässig verursacht wurde, die zur Erfüllung der Vertragspflichten unumgänglich nötig war. Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen IT-Betrieb (zB dokumentierte Datensicherung und Auslagerung in mindestens drei Generationen) nachgekommen ist. Schadenersatzforderungen gegen den Auftragnehmer verjähren zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

Der beste Vertrag nützt nichts, wenn ihn niemand kennt, man nicht schaut, dass man bekommt, was vereinbart ist und man auf den Inhalte des Vertrages im nachhinein verzichtet.[7]

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[1] Vgl JBl 1998, 577 = ecolex 1998, 127
[2] Vgl BGH 15.11.2006 XII ZR 120/04
[3] Vgl OGH 14.10.1997, Ob 505/96
[4] Vgl EDVuR 1993, 28
[5] Vgl OGH 17.4.1975, 2 Ob 325/74
[6] Vgl OGH, B 3.8.2005, 9 Ob 81/04h
[7] Vgl Dipl.-Ing. DDr. Walter J. Jaburek, Tipps und Tricks für Ihren EDV-Vertrag, EDV Concept 2012, 6 ff.

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