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19 von 22 AGB Klauseln von UPC sind nichtig

19 von 22 AGB Klauseln von UPC sind nichtig

Der Verein für Konsumenteninformation hat einen langen Rechtsstreit gegen UPC gewonnen. Der OGH hat entschieden, dass 19 von 22 Klauseln in den AGB des Providers UPC gesetzwidrig sind. Die Argumentationen innerhalb der Entscheidung OGH  7 Ob 84/12x vom 14.11.2012 sind richtungsweisend für künftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich und sollen daher zusammenfassend aufgelistet werden.

Klausel 1: Es bedarf iSd § 5d Abs 2 KSchG vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (Ausführung innerhalb von 7 Werktagen) einer schriftlichen oder einer auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e einschließlich der Ausnahme des § 5f Z 1 KSchG.

Klausel 2: Der OGH geht davon aus, dass der Kunde – wie bei Rechnungen – auch (kostenlos) eine schriftliche Mitteilung nach § 25 TKG in Papierform verlangen können muss. Die Klausel will dieses Recht des Kunden ohne sachlichen Grund ausschließen. Sie ist daher gröblich benachteiligend.

Klausel 3: Der OGH stellt fest, dass eine Vertragsänderung via Erklärungsfiktion nur eine Umgehung des § 25 TKG darstellt und erklärt die Klausel daher für nichtig, sodass die Formvorschriften bei Änderungen der AGB eingehalten werden müssen.

Klausel 4 + 5: Die Themen Zustellung/Zugangsfiktion werden unter dem Punkt Vertragsänderung behandelt, was der OGH als überraschend qualifiziert.

Die Klausel 4 ist intransparent, weil sie im Unklaren lässt, ob nur die Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene (Post-)Anschrift mit Zugangsfiktion geregelt wird, oder ob UPC nach seiner Wahl berechtigt sein soll, sowohl an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift als auch an die zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Zugangsfiktion zu senden.

Schließlich verstoßen die Klauseln auch gegen § 25 TKG, weil der Unternehmer die Zusendung von Änderungserklärungen in Papierform nicht ausschließen darf.

Der OGH sieht es auch als asymmetrisch an, wenn der Unternehmer bei Zustellungen wichtiger Erklärungen an den Kunden auf E-Mail beharren kann, während er von Kunden für dessen Erklärungen „schriftlich auf dem Postweg“ verlangt.

Die Zustellung an E-Mail-Adressen, die dem Kunden „aufgedrängt“ werden, ihm also ohne seinen Willen und sein Zutun zugeordnet werden, verstößt jedenfalls gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Klausel 6: Verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil eine formlose Erklärung des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen wird.

 

Klausel 7: Eine Leistungsdefinition unter Bekanntgabe der realen technischen Gegebenheiten die festlegt, dass es zu nicht verhinderbaren Betriebsunterbrechungen kommen kann, greift nicht in das Gewährleistungsrecht ein.

Klausel 8: Verstößt gegen § 9 KSchG, weil UPC hier Gewährleistungsansprüche für jede „kurzfristige Störung und Unterbrechung“ ausschließt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistungsdefinition wie in Klausel 7, sondern einen Ausschluss der Gewährleistung bei kurzfristigen Störungen und eine Einschränkung der Verbesserungspflicht. Der OGH sieht die Formulierung „kurzfristig“ als intransparent an.

Klausel 9: Die Bestimmung ist gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, weil sich der Verbraucher kein klares Bild von seiner Vertragsposition machen kann, wird er doch zum Ersatz des „entstandenen“ Aufwands verpflichtet, ohne dass eine Einschränkung auf die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten gemacht wird. Weiters wird hier eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Schadenersatzanspruch vorgesehen, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass diese nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.

Klausel 11 – 13: Die genannten Klauseln verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Haftung von UPC für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich und generell ausschließen. Dieser Ausschluss weicht vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ab und ist daher gröblich benachteiligend. Der OGH verweist auch wieder auf die Asymmetrie der Regelungen: Während sich UPC sogar der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freizeichnet, soll der Kunde uneingeschränkt haften und sogar eine verschuldensunabhängige Haftung für Umstände in seiner „Einflusssphäre“ übernehmen.

Klausel 14 – 16: Die Ankündigen der Rechnung mittels einer SMS und die Verpflichtung des Kunden, diese via Internet abzurufen, ist nach § 100 TKG gröblich benachteiligend. Die Abrufmöglichkeit ist kein gleichwertiges Äquivalent zu einer Papierrechnung. Die Rechnung wird häufig uneingesehen bleiben, was eine allfällige Rechtsverfolgung erschwert. Eine gröbliche Benachteiligung der Kunden liegt auch darin, dass ihnen für die Erfüllung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht des Unternehmers, nämlich der Ausstellung einer Rechnung in Papierform, ein gesondertes Entgelt abverlangt wird. § 100 TKG normiert nunmehr ausdrücklich, dass die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, vertraglich nicht ausgeschlossen werden darf, da eine E-Mail-Rechnung für den Kunden gegenüber einer Postzustellung einer Papierrechnung eine Erschwernis bedeutet, weil er erst die entsprechende E-Mail-Adresse aufsuchen und die Mail suchen und öffnen muss. Dieser Vorgang verursacht nicht nur Kosten (Strom) und Mühen, sondern macht den Kunden auch vom Funktionieren verschiedener elektronischer Geräte abhängig.

Die Bestimmung, dass die Rechnung als zugestellt gilt, sobald sie für den Kunden abrufbar ist, widerspricht § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil die Rechnung (vergleichbar mit der Bereitstellung zur Abholung) nicht in den Machtbereich des Kunden gelangt. Dies steht nicht im Widerspruch mit § 12 ECG, da hierbei wohl nicht auf den Zugang der E-Mail samt Rechnung im Anhang abgestellt wird, sondern lediglich auf die Online-Bereitstellung derselben im Internet, da dies einen Mehraufwand für den Erklärungsempfänger bedeutet und es zu weiteren technischen Störungen auf der Seite und im Machtbereich des Absenders kommen kann.

Zudem will UPC mit Klausel 14 die Rechnung über den Online-Kundenservice-Bereich dem Verbraucher sogar die Verpflichtung überbürden, selbständig zu kontrollieren, ob sie auch eingegangen ist, und gegebenenfalls technische Störungen zu melden. Diese Verpflichtung zur Unterstützung der Beklagten bei der Erbringung ihrer Nebenleistungspflicht ist ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.

Klausel 17: Nach diesen Klauseln wäre der Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Dies ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

Weiters widerspricht die Klausel § 1333 Abs 2 ABGB, weil pauschal ein Betrag von immerhin 17,44 EUR für notwendige administrative Spesen in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.

Klausel 18: Bei der Unterlassung von Einwendungen handelt es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis, dies ist eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung. Dies geht aus der Klausel nicht hervor und wird daher als intransparent angesehen.

Die Klausel ist überdies für den Kunden gröblich benachteiligend, weil die vierwöchige Frist für Einwendungen jedenfalls zu kurz ist. Es wird der Eindruck erweckt, dass der Verbraucher bei Versäumen der sechsmonatigen Frist für die Beschreitung des Rechtswegs sein Klagerecht überhaupt verliert. Insofern ist sie intransparent.

Weiters soll nach den AGB vereinbart werden, dass sogar der ausdrücklich erklärte Wille des Kunden, er wolle die Ablehnung seiner Einwände durch die Beklagte nicht akzeptieren, bedeutungslos sein soll. Dies ist eine für den Kunden gröblich benachteiligende Bestimmung und ungewöhnlich nach § 864a ABGB.

Klausel 20: Der Begriff „Auskunftei“ ist zu weit gefasst. Die Klausel ist intransparent.

Klausel 21: Der OGH verweist auf seine Ausführungen zu Klausel 13.

Klausel 22: Ist wirksam, da die Klausel zutreffend darauf verweist , dass im Fall der Nichtigkeit einer Klausel der AGB an ihre Stelle die für Verbraucher vorgesehene gesetzliche Regelung tritt. Damit wird keine Intransparenz erzeugt.

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