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Software als Schutzgegenstand des Europäischen Urheberrechts

Software als Schutzgegenstand des Europäischen Urheberrechts

Nach einem fast zwanzig Jahre andauernden Dornröschenschlaf sind es nun gleich drei Vorlageverfahren, die die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (nunmehr 2009/24/EG, im Folgenden Richtlinie bzw. RL 2009/24) aus ihrem sanften Schlummer erwecken.

Während die bereits entschiedene tschechische Vorlage Bezpečnostní softwarová asociace (im Folgenden: BSA) die Schutzfähigkeit einer graphischen Benutzeroberfläche betraf, fragt der englische Hight Court in einem umfangreichen Vorlagebeschluss in der anhängigen Rechtssache C-406/10 (SAS Institute) u.a. nach dem Schutz von Programmiersprachen, Schnittstellen und Funktionalitäten eines Computerprogramms. Beide Verfahren betreffen grundsätzlich Fragen des Softwareschutzes und geben Anlass, den Gegenstand und die Voraussetzungen des Urheberschutzes für Computerprogramme im Unionsrecht näher zu beleuchten.

Nach einer kurzen Einführung steht dabei zunächst der Schutz nach der Richtlinie 2009/24 im Vordergrund, bevor im zweiten Teil auf die Möglichkeit ergänzenden Schutzes über die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden Richtlinie bzw. RL 2001/29) eingegangen werden soll.

Außer Betracht bleibt der durch die Richtlinie 2009/24 unberührte (vgl. Art. 8 RL 2009/24) Schutz durch das Patentrecht, das Wettbewerbsrecht und das Vertragsrecht ebenso wie der Schutz von Datenbanken und der Richtlinie 96/9/EG. weiterlesen…

[Christian Heinze, Software als Schutzgegenstand des Europäischen Urheberrechts, 2 (2011) JIPITEC 97, para. 1]

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