Netzsperre – Vorabentscheidung des EuGH
Der oberste Gerichtshof hat dem EuGH Fragen zum Thema Netzsperren im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Die Vorinstanzen hatten zuvor eine Sperre gegen die Website kino.to für zulässig befunden. Solche Sperrmaßnahmen sind aber technisch leicht zu umgehen.
Entweder man kommuniziert mit dem gesperrten Server über einen Proxy-Server oder man spricht direkt die IP-Adresse der gesperrten Website an, falls der Internet Service Provider (ISP) die Domain der Website gesperrt hat indem er den DNS Eintrag in seiner Namensauflösung entfernt hat.
Die Belastung auf die Access-Provider ist dabei hoch. Der EuGH soll deshalb entscheiden, ob Provider verpflichtet werden dürfen Internetseiten wegen Urheberrechtsverletzungen zu sperren. Fraglich ist, ob solche Sperren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und geeignet sind, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Beteiligten zu schaffen. Neben der Scarlet Extended-Entscheidung (Rs. C-70/10) und der SABAM-Entscheidung (Rs. C-360/10) ist damit eine weitere Positionierung des EuGH in Sachen Netzsperre zu erwarten.
Mehr Informationen diesbezüglich unter https://blog.lehofer.at/2012/07/kinoto-und-kein-ende-neues-eugh.html
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