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OGH bestätigt Netzsperre von kino.to

OGH bestätigt Netzsperre von kino.to

Nachdem der EuGH im Verfahren UPC Telekabel die vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens beantwortet hatte, bestätigt nun der OGH das Grundsatzurteil bezüglich Netzsperren und beendet somit den Musterprozess, der sich durch mehrere Instanzen zog.

Das Verfahren wurde ausdrücklich als Musterprozess geführt und wurde von den Rechteinhabern dreier Filme (Constantin Film Verlei GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH), die auf kino.to zugänglich gemacht wurden, mit Unterstützung des Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) gegen UPC Telekabel im November 2010 angestrengt. Die Kläger stützten sich auf den § 13 Abs 1 E-Commerce-Gesetz, der die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern regelt. Die ersten beiden Instanzen bestätigten die Sperrverfügung gegen den Access-Provider, seinen Kunden den Zugang zur Domain kino.to, sowie neun weiteren Domains und insgesamt 1.500 IP-Adressen zu verwehren. Der Instanzenzug wurde bis zum OGH bestritten, sodass dieser mit Beschluss (4 Ob 6/12d) vom 11. Mai 2012 den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV zu befragen hatte. Der Europäische Gerichtshof hatte daraufhin in der Rechtssache C-314/12 entschieden, dass Access-Provider von Kunden unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sind, ihren Kunden den Zugriff auf Internetangebote mit rechtsverletzenden Inhalten zu verwehren.

Der OGH bestätigt in seinem Urteil (OGH 4 Ob 71/14s), welches am heutigen Tag im RIS veröffentlicht wurde, die Sperrverfügung des Oberlandesgericht Wien und fasst auf seiner Website zusammen, dass „Access-Providern demnach untersagt werden kann, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider.“

Um die Anordnung bestimmter technischer Maßnahmen ging es in einer der Fragen an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren. Der OGH hegte schon damals deutliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit solcher Netzsperren und führte treffend aus: “Es ist allgemein bekannt, dass die eingangs genannten Sperren auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können. Zudem verhindern sie selbst bei einem vorläufigen Erfolg nicht, dass rechtswidrige Inhalte binnen kurzem unter einer anderen Domain angeboten werden. Die Entwicklung bei kino.to ist insofern bezeichnend: Die Website wurde nicht etwa vom Netz genommen, weil sie wegen einer Sperre durch Access-Provider unrentabel geworden wäre, sondern weil Sicherheitsbehörden in mehreren Staaten gegen die Betreiber vorgegangen waren. Bald darauf waren vergleichbare Inhalte aber wieder – nun auf kinox.to – im Internet verfügbar. Unter diesen Umständen erscheint es von vornherein fraglich, ob die von den Klägerinnen gewünschten Sperren dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und geeignet sind, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Beteiligten zu führen.“

Den Access-Providern steht als technische Maßnahme die Sperre der Domain oder die Sperre der IP-Adresse des Webservers auf dem die Website gehostet wird zur Verfügung. Bei einer Domainsperre, muss der Access-Provider die Einträge der Domain des Anbieters am DNS-Server entfernen, sodass die Namensauflösung unterbunden wird. Da man einen Webserver beziehungsweise eine IP-Adresse an mehrere Domains binden kann, wird die Website wie oben erwähnt einfach unter einer anderen Domain online erreichbar sein. Eine Sperre der IP-Adresse ist problematisch, da ein Großteil der Host-Provider mittels „Virtual Hosting“ unter ein und derselben IP-Adresse mehrere verschiedene Websites hostet. Ein kurzer Blick in die Konfigurationsdatei httpd.conf eines Apache Webservers veranschaulicht diese Vorgehensweise, bei der zwei virtuelle Hosts unter einer IP-Adresse erreichbar sind:

Daher würde eine Sperre den rechtmäßigen Zugang zu Informationen anderer Websites verhindern und dies würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprechen. Da es also kein adäquates Mittel für Access-Provider hinsichtlich Netzsperren gibt, werden zu Recht Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Frage gestellt.

Ein viel zweckmäßigeres Mittel wäre es, den Content-Provider in Anspruch zu nehmen, wie dies beispielsweise in den USA durch den „Online Copyright Infringement Liability Limitation Act (OCILLA)“ praktiziert wird. Solch ein Vorgehen fordert auch der Branchenverband ISPA (Internet Service Provider Austria) in seiner Presseaussendung nach dem Urteil, indem er „Löschen statt Sperren“ propagiert. ISPA-Generalsekretär Maximilian Schubert argumentiert hierbei mit der Gefahr des Missbrauchs der Zensur, denn „einen Nachweis muss der Rechteinhaber nicht erbringen“, wenn er Behauptet in seinen Rechten verletzt zu werden und daher eine Netzsperre des Access-Providers verlangt. Der Verband ISPA sieht die Access-Provider daher in einer Richterrolle, da die inhaltliche Richtigkeit einer Sperraufforderung erst nach Berufung gegen eine Beugestrafe im Zuge eines Exekutionsverfahrens überprüft wird und dem Access-Provider obliegt, ob eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Sperraufforderung durchgeführt wird oder nicht. Diesbezüglich setzt sich der Access-Provider in jedem Fall einem Klagsrisiko aus, da auf der einen Seite die Rechteinhaber ihr Recht geltend machen wollen, auf der anderen Seite die Kunden den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vertraglich einfordern. Darüber hinaus haben laut dem OGH-Urteil alle Internetbenutzer das Recht gegen den Rechteinhaber, der die Sperre veranlasst hat, vorzugehen.

Denn trotz dieses Urteils darf die Bedeutung des Internets auch für die Grundrechte der freien Meinungsäußerung nicht vergessen werden, worauf schon Generalanwalt Cruz Villalón in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-314/12 UPC Telekabel hingewiesen hat, indem er die Wesentlichkeit des durch das Internet gewährten Zuganges zu Informationen in einer demokratischen Gesellschaft betont und auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Meinungsfreit (Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, UN Doc. A/66/290 vom 10. August 2011, Randnr. 87.) verweist.

Kommentare (1)

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