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5. August 2011

Software als Schutzgegenstand des Europäischen Urheberrechts

Nach einem fast zwanzig Jahre andauernden Dornröschenschlaf sind es nun gleich drei Vorlageverfahren, die die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (nunmehr 2009/24/EG, im Folgenden Richtlinie bzw. RL 2009/24) aus ihrem sanften Schlummer erwecken. Während die bereits entschiedene tschechische Vorlage Bezpečnostní softwarová asociace (im Folgenden: BSA) die Schutzfähigkeit einer graphischen Benutzeroberfläche betraf, fragt der englische Hight Court in einem umfangreichen Vorlagebeschluss in der anhängigen Rechtssache C-406/10 (SAS Institute) u.a. nach dem Schutz von Programmiersprachen, Schnittstellen und Funktionalitäten eines Computerprogramms. Beide Verfahren betreffen grundsätzlich Fragen des Softwareschutzes und geben Anlass, den Gegenstand und die Voraussetzungen des Urheberschutzes für Computerprogramme im Unionsrecht …

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