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UPC

Umgehung von Netzsperren

Nach dem OGH Beschluss zu Netzsperren im Zusammenhang mit der Website kino.to und dem Internet Service Provider UPC, bei dem Entschieden wurde, dass Sperrverfügungen zulässig sind, solange man sich an die EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache C-314/12) hält, sehen sich die Access-Provider mit zahlreichen Forderungen konfrontiert den Zugang zu Seiten mit rechtsverletzenden Inhalten zu sperren. Nicht nur seitens der Filmindustrie, die die Klage – insbesondere mit Hilfe des Vereins für Antipiraterie (VAP) – im oben genannten Musterprozess angestrengt hat, sondern auch seitens der Musikindustrie werden die Provider zu Netzsperren aufgefordert, da nun auch der Verband der österreichischen Musikwirtschaft (IFPI) Sperraufforderungen verschickt hat. Nach …

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OGH bestätigt Netzsperre von kino.to

Nachdem der EuGH im Verfahren UPC Telekabel die vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens beantwortet hatte, bestätigt nun der OGH das Grundsatzurteil bezüglich Netzsperren und beendet somit den Musterprozess, der sich durch mehrere Instanzen zog. Das Verfahren wurde ausdrücklich als Musterprozess geführt und wurde von den Rechteinhabern dreier Filme (Constantin Film Verlei GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH), die auf kino.to zugänglich gemacht wurden, mit Unterstützung des Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) gegen UPC Telekabel im November 2010 angestrengt. Die Kläger stützten sich auf den § 13 Abs 1 E-Commerce-Gesetz, der die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern …

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19 von 22 AGB Klauseln von UPC sind nichtig

Der Verein für Konsumenteninformation hat einen langen Rechtsstreit gegen UPC gewonnen. Der OGH hat entschieden, dass 19 von 22 Klauseln in den AGB des Providers UPC gesetzwidrig sind. Die Argumentationen innerhalb der Entscheidung OGH  7 Ob 84/12x vom 14.11.2012 sind richtungsweisend für künftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich und sollen daher zusammenfassend aufgelistet werden. Klausel 1: Es bedarf iSd § 5d Abs 2 KSchG vor der Vereinbarung der kurzen Lieferfrist (Ausführung innerhalb von 7 Werktagen) einer schriftlichen oder einer auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger dokumentierten Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e einschließlich der Ausnahme …

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