loader

EuGH sieht Leerkassettenabgabe mit Unionsrecht vereinbar

EuGH sieht Leerkassettenabgabe mit Unionsrecht vereinbar

Durch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) sehen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 für Rechtsinhaber (Urheber in Bezug auf ihre Werke, ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, sowie Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen) das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Eine vorgesehen Ausnahme dieses Vervielfältigungsrechts stellt gemäß Art 5 Abs 2 lit b die Kopie zum privaten Gebrauch dar, unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. In Österreich wird der gerechte Ausgleich in der sogenannten Leerkassettenvergütung realisiert, bei der eine Abgabe für Privatkopien beim Erstverkauf von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial wie CD- und DVD‑Rohlingen, Speicherkarten und Festplatten erhoben wird.

Die Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana, hat Amazon vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung einer Leerkassettenvergütung für in Österreich verkauftes Trägermaterial verklagt. Amazon hat den Instanzenzug bis zum Oberstern Gerichtshof (OGH) bestritten, da das Unternehmen der Meinung ist, dass die Leerkassettenvergütung gegen das Unionsrecht verstößt. Der OGH, als letzte Instanz, hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht (Rechtssache C‑521/11).

Bezugnehmend auf den Sachverhalt, dass die Leerkassettenvergütung in Österreich unterschiedslos auf den Erstverkauf von Trägermaterial erhoben wird, und dass es die Möglichkeit gibt, die Vergütung in bestimmten Fällen erstattet zu bekommen, weist der EuGH darauf hin, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopieren nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung solcher Kopien verwendet werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen steht das Unionsrecht einer solchen allgemeinen Erhebungsregelung mit einer Erstattungsmöglichkeit für den Fall, dass keine Privatkopieren angefertigt werden sollen, jedoch nicht entgegen. Es obliegt somit dem OGH, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der nationalen Gesetzgebung zu prüfen, ob praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und ob der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgabe übermäßig erschwert.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass widerlegbar vermutet werden kann, dass Privatpersonen Trägermaterial zu privaten Zwecken nutzen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und diese Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen das Trägermaterial offenkundig zu nicht privaten Zwecken genutzt wird.

Zu dem Umstand, dass die Hälfte des Erlöses der Leerkassettenvergütung nicht unmittelbar an die Rechtsinhaber gezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen führt der EuGH aus, dass dieser Umstand dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich iS der RL 2001/29/EG nicht entgegenstehen kann, sofern diese Einrichtungen tatsächlich den Rechtsinhabern zu Gute kommen und ihre Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind, was das jeweilige Gericht zu prüfen hat.

Der EuGH vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass der Leerkassettenvergütung nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. Wer diese Abgabe zuvor in einem für ihre Erhebung territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, kann nämlich von diesem Staat nach dessen nationalem Recht die Erstattung der Abgabe verlangen.

siehe auch: Pressemitteilung Nr. 89/13 des EuGH

Jetzt mitreden

Die E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Loading...

Name*

E-Mail*

Betreff

Zeichenfolge bitte eingeben captcha