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Das Geheimnis der Filesharing-Abmahnungen

Das Geheimnis der Filesharing-Abmahnungen

Die Zahl der Abmahnungen wegen Filesharings steigt nicht nur in den USA erheblich – seit Beginn der Abmahnwelle im Laufe des vergangenen Jahres wurden bis heute rund 200.000 Filesharer ermittelt1 – sondern auch in Europa und zwar insbesondere in Deutschland und Österreich steigt die Zahl der Abmahnungen. Grundsätzlich muss zunächst beim Gericht mit einem Auskunftsersuchen die Herausgabe der personenbezogenen Daten gefordert werden, die einer bestimmten IP-Adresse zuzuordnen sind. In den meisten Fällen wehrt man sich gegen die Herausgabe dieser Informationen, legt aber den Inhaber einer IP-Adresse auf jeden Fall offen, wenn das Filesharing im gewerblichen Ausmaß betrieben wird oder wenn es sich um Kinderpornographie oder um rechtsradikale Inhalte im Internet handelt.2 Aus juristischer Sicht kommt es zu einer Verletzung des Urheberrechts, wenn die öffentliche Zurverfügungstellung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke gewährleistet ist, unabhängig davon, ob das Werk überhaupt getauscht worden ist. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage ist in § 18a UrhG zu finden:

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks “ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen” oder “öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes” bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.

Bei einem P2P-Netzwerk in Tauschbörsen bzw. beim Filesharing mittels eines Torrent-Client kommt es in den meisten Fällen zur öffentlichen Zurverfügungstellung, da die bereits runtergeladenen Teile wieder für andere zum Download bereit gestellt werden (Seeder/Leecher-Prinzip). Daher kann es hierbei zu bösen Überraschungen und Abmahnungen kommen.

Hilfreich bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen könnte jedoch der Hinweis auf die technische Möglichkeit der Manipulation sein. Hierbei könnte ein Angreifer so vorgehen, dass er die IP-Adresse des Abgemahnten, der urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht haben soll, mittels eines „Man-in-the-Middle-Angriffs“ ausspäht. Der Angreifer kann durch IP-Spoofing dessen IP-Adresse annehmen und mit der Identität des fälschlich Abgemahnten urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zur Verfügung stellen. Der Angreifer kann aber auch den Rechner des Abgemahnten direkt als Proxy missbrauchen und über ihn die urheberrechtlich geschützten Werke online stellen, wobei wieder die IP-Adresse des Abgemahnten im Internet aufscheint. Für diese Vorgehensweise muss lediglich eine Schadsoftware auf dem Rechner, der als Proxy missbraucht wird, installiert sein und der Besitzer bekommt von dem Vorgehen überhaupt nichts mit. Eine weitere Möglichkeit eine Filesharing-Abmahnung abzuwehren wäre zu argumentieren, dass ein Unberechtigter in das WLAN des Abgemahnten eingedrungen ist und über dessen Netz Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Hierbei könnte man dem Inhaber des WLANs vorwerfen das Netz nicht ausreichend abgesichert zu haben. Jedoch wenn das WLAN mit einer WEP oder WPA Verschlüsselung gesichert ist, kann man dem Inhaber nicht vorwerfen fahrlässig gehandelt zu haben, da man nicht voraussetzen kann, dass jeder Besitzer eines WLANs technisch so versiert ist um zu wissen, dass diese Verschlüsselungsmethoden innerhalb von Minuten geknackt werden können und somit für Jedermann Tür und Tor geöffnet ist.

In vielen Abmahnungen wird der Hashwert als Beweis herangezogen, dass es sich bei der betreffenden Datei tatsächlich um das urheberrechtlich geschützte Werk handelt. Dabei wird jedoch nicht beachtet, dass auch diese Daten leicht manipulierbar sind und Beweislastumkehr besteht, sodass der Urheber beweisen muss, dass es sich bei der öffentlichen Zurverfügungstellung um sein Werk handelt.

Abschließend sei feszuhalten, dass es fraglich ist, ob die Gerichte diese Problematiken erkennen und den Abmahnungen strengere Beweispflichten auferlegen, um den vermeintlichen Urheberrechtsverletzter auszumachen und die Zurechnung zu einem bestimmten Anschlussinhaber zu beweisen. Denn wie oben erläutert, kann die IP-Adresse alleine nicht als Beweis herangezogen werden.
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1vgl. Gulli News, USA: 200.000 Filesharer Ziel von Abmahnungen [online], aktualisiert am 08.08.2011, Auszug verfügbar im Internet: https://www.gulli.com/news/16808-usa-200000-filesharer-ziel-von-abmahnungen-2011-08-08
vgl. Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte, Filesharing-Abmahnwelle in den USA [online], aktualisiert am 09.08.2011, Auszug verfügbar im Internet: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-abmahnwelle-in-den-usa-10974/

2vgl. Wikipedia, Filesharing [online], aktualisiert am 28.07.2011, Auszug verfügbar im Internet: https://de.wikipedia.org/wiki/Filesharing

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