Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung
Durch das Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung mit 1. April 2012 besteht nun das erste Mal die Möglichkeit, das Gesetz zu kippen: Die verdachtsunabhängige Speicherung sämtlicher Kommunikationsdaten aller Menschen in Österreich stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Gegen diesen Eingriff hilft nur noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Ab 1. April 2012 werden die Verbindungsdaten von jedem Telefonat, jeder SMS und jeder E-Mail gespeichert: wer mit wem kommuniziert, sowie wann und wo – ohne konkreten Verdacht. Das greift tief in das Kommunikationsgeheimnis ein. Um in ein Grundrecht eingreifen zu dürfen, muss zwecks Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung eine solche Maßnahme notwendig und verhältnismäßig sein. Jedoch ist weder die Verhältnismäßigkeit noch die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung erwiesen – im Gegenteil: Studien aus Deutschland zeigen keinen Effekt dieser Maßnahme. Aus diesem Grund wurde die Vorratsdatenspeicherung schon von den Verfassungsgerichten in Deutschland, Tschechien, Bulgarien und Rumänien gekippt. Folgt Österreich auch diesen Vorbildern?
Um seine Grundrechte zu schützen und sich dafür stark zu machen kann man nun eine Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung in Österreich vor dem Verfassungsgerichtshof einbringen. Dazu muss man nur das Online-Formular ausfüllen, die per E-Mail empfangene Vollmacht unterschreiben und bis 18. Mai 2012 per Post an AK Vorrat (Westbahnstraße 46/1A, A-1070 Wien) senden. Risiken und Kosten trägt man dabei keine. Die Klage wird vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in Zusammenarbeit mit Albert Steinhauser (Nationalratsabgeordneter der Grünen) eingebracht.
Die Eckpunkte der Verfassungsbeschwerde
Die Vorratsdatenspeicherung …
- betrifft alle Nutzer von Kommunikationsdiensten aktuell, unmittelbar und nachteilig in ihrer Grundrechtssphäre.
- ist nicht dazu geeignet, die vorgeblichen Zwecke zu erreichen.
- ist selbst dort, wo sie vielleicht in manchen Einzelfällen die Ermittlungen unterstützt, nicht das schonendste Mittel, den Zweck zu erreichen.
- steht selbst dann, wenn man sie als das gelindeste, noch zum Ziel der Kriminalitätsbekämpfung führende Mittel ansieht, in keinem angemessenen Verhältnis zum Nachteil für die Einzelnen sowie die Gesellschaft.